1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (Trenkwalder
GmbH) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für
das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber
unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte,
selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen
Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug
genommen wurde.
1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei
Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf
unserer Homepage (www.g-trenkwalder.at)und wurden diese auch an
den Kunden übermittelt.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung
unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw.
Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer
ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden
schriftlichen - Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht
anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht
ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von
diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem
Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst
durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind
entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des
Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt
eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten
Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für
den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu
verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im
ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch
auf angemessenes Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden
gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-,
Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und
Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden.
3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat
der Kunde zu veranlassen.
3.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des
Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte
anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 2 %
hinsichtlich
a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag,
Betriebsvereinbarungen oder
b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren
wie Materialkosten etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind.
Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die
tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der
tatsächlichen Leistungserbringung.
4. Zahlung
4.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein
Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach
Leistungsfertigstellung
fällig.
4.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer
ausdrücklichen - gegenüber unternehmerischen Kunden
schriftlichen – Vereinbarung.
4.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf
Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
4.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB
bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte
über dem Basiszinssatz zu berechnen.
4.5. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns
bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir
berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem
Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
4.6. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits
erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit
dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als
Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung
zumindest
seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser
Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens
zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
4.7. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte
Vergütungen (Rabatte, Abschläge, u.a.) und werden der Rechnung
zugerechnet.
4.8. Für zur Einbringlichmachung notwendige und
zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei
verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro
Mahnung in Höhe von € 50 soweit dies im angemessenen Verhältnis
zur betriebenen Forderung steht.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens,
sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen
Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag
oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen
umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger
Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
5.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der
Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt
geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher
Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art,
sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die
erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche
projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Auftragsbezogener Details zu den notwendigen Angaben können bei
uns angefragt werden.
5.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist –
ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher
Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere
Leistung nicht mangelhaft.
5.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter
sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine
Kosten zu veranlassen.
5.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des
Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom
Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
5.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen,
technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das
herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im
Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten
Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund
einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
5.7. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung
kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter
sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur
Verfügung zu stellen.
5.8. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus
dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung
abzutreten.
6. Leistungsausführung
6.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche
Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu
berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich
sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
6.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige
Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg
genehmigt.
6.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch
immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so
verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen
Zeitraum.
6.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine
Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt
dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden
notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der
Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das
Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
6.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.)
gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig
und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
7. Leistungsfristen und Termine
7.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt,
Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete
Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren
Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen
7.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die
Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert
oder unterbrochen, so werden Leistungsfristen entsprechend
verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend
hinausgeschoben.
7.3. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung
von Materialien und Geräten und dergleichen ein angemessenes
Entgelt in Rechnung zu stellen.
7.4. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und
Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung
schriftlich zugesagt wurde.
7.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem
Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach schriftlicher
Setzung einer angemessenen Nachfrist zu.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene
Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
8.2. Eine Weiterveräußerung ist nur ist nur mit unserer
ausdrücklichen schriftlicher Zustimmung gestattet.
8.3. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei
angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware
herauszuverlangen.
8.4. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein
Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich
zu verständigen.
8.5. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
angemessene Kosten trägt der Kunde.
9. Schutzrechte Dritter
9.1. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen
(Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige
Spezifikationen, etc) herstellen, übernimmt ausschließlich der
Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände
Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
9.2. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so
sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf
Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter
einzustellen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist
offenkundig.
9.3. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter
notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen.
10. Unser geistiges Eigentum
10.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige
Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag
entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
10.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der
bestimmungsgemäßen Nutzung bedarf unserer ausdrücklichen
Zustimmung.
10.3. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung des
ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten
gegenüber.
11. Gewährleistung
11.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche
Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen
beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
11.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender
Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der
Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung
in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne
Angabe von Gründen verweigert hat.
11.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der
Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die
Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
11.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen
kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels
dar.
11.5. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen
Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
11.6. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist
der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die
Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
11.7. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der
Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
11.8. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die
Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und
uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns
bestellten Sachverständigen einzuräumen.
11.9. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde
bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch
Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind
unverzüglich, spätestens 5 Tage nach Übergabe an uns schriftlich
anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser
angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.
11.10. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften
Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender
Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder
verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen,
soweit dies nicht unzumutbar ist.
12.Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware
als genehmigt.
12.1. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften
Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden
droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird,
ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht
unzumutbar ist.
12.2. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben,
Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des
Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße
Ausführung Gewähr.
12.3. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum
vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies
ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von
den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen
Informationen basiert, weil der Kunde seinen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
12.4. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche
Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
12.5. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die
technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen,
Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und
betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen
nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den
Mangel ist.
13. Haftung
13.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher
Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften
wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
13.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung
beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch
uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
13.3. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei
sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu
machen.
13.4. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund
Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen
Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
13.5. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch
unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung,
Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften,
fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung
durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder
natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den
Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für
Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich
die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
13.6. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften,
Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten
abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung,
Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in
Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur
Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich
unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch
die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere
Versicherungsprämie).
13.7. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im
Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen
und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insb auch
Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder
Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse
und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als
Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für
Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich
Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.
14. Salvatorische Klausel
14.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird
dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
14.2. Wir verpflichten uns ebenso wie der unternehmerische Kunde
jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher
Vertragsparteien - eine Ersatzregelung zu treffen, die dem
wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten
kommt.
15. Allgemeines
15.1. Es gilt österreichisches Recht.
15.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
15.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (A-6200
Jenbach).
15.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen
Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz
örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher,
sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in
dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt
oder Ort der Beschäftigung hat.
15.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift,
seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der
Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.